LAG Berlin - Urteil vom 18.05.1995
7 Sa 137/94
Normen:
BGB §§ 133 157 611 Abs 1 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin - Urteil vom 21.09.1994 - 57 Ca 14776/94 -,

Arbeitsvertrag: Auslegung - Vergütungsregelung

LAG Berlin, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 137/94

DRsp Nr. 2001/12010

Arbeitsvertrag: Auslegung - Vergütungsregelung

Vereinbarung der Anwendung einer tarifvertraglichen Vergütungsregelung aufgrund von Willenserklärungen und tatsächlichen Umständen.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 611 Abs 1 ;

Tatbestand:

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen der ihr tatsächlich gezahlten Vergütung und der tariflichen Vergütung für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Juli 1994 sowie die Differenz zwischen dem ihr im Jahre 1993 tatsächlich gezahlten Weihnachtsgeld und dem nach dem Tarifvertrag zu zahlenden Weihnachtsgeld.

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.

Die Parteien unterzeichneten am 1. März 1991 einen schriftlichen Anstellungsvertrag, in dem es unter anderem heißt:

§ 4 Entgelt K 2 / nach dem 7. Berufsjahr

1.

Das monatliche Bruttogehalt, zahlbar am 01. des folgenden Monats, beträgt 1.580,-- DM.

...

...

3.

Die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld), zählbar am 01.12. eines jeden Jahres, beträgt 50 % des derzeitigen monatlichen Bruttogehaltes.

...

Später erhielt die Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 1. September 1991, in dem es heißt:

Ergänzung zum Anstellungsvertrag

Entsprechend der tariflichen Regelung HBV wird ab 01.09.1991 die monatliche Bruttovergütung wie folgt festgelegt: