BAG - Urteil vom 24.02.2011
6 AZR 719/09
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 2299/08
ArbG Potsdam, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 190/08

Arbeitsverträge diakonischer Einrichtungen; Bezugnahme auf Arbeitsordnung [AO-BBW, AVR-DWBO]; Unangemessene Benachteiligung; Vergütung nach AVR-DWBO

BAG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 719/09

DRsp Nr. 2011/7295

Arbeitsverträge diakonischer Einrichtungen; Bezugnahme auf Arbeitsordnung [AO-BBW, AVR-DWBO]; Unangemessene Benachteiligung; Vergütung nach AVR-DWBO

1. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entfalten keine normative Wirkung, sondern können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. 2. a) Die Mitteilung über die Anwendung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beschlossenen Arbeitsrechtsregelung (AVR-DWBO) nur so lange, bis die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Anwendung der AVR-DWBO gegenüber der Mitarbeitervertretung endet, führt nicht zur Abänderung des bisherigen - an der Arbeitsordnung der Arbeitgeberin (AO-BBW) orientierten - Vertragsausgestaltung. b) Dies bedeutet auch keine Verletzung von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Regelung sach- und interessengerecht und für den Arbeitnehmer zumutbar ist. 3. Die AVR-DWBO beinhaltet weder eine taxmäßige Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB noch handelt es sich dabei um die übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB.