BAG - Urteil vom 24.02.2011
6 AZR 634/09
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 612 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 198
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1821/08
ArbG Potsdam, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 67/08

Arbeitsverträge diakonischer Einrichtungen; Bezugnahme auf Arbeitsordnung [AO-BBW, AVR-DWBO]; Unangemessene Benachteiligung; Vergütung nach AVR-DWBO

BAG, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 634/09

DRsp Nr. 2011/7289

Arbeitsverträge diakonischer Einrichtungen; Bezugnahme auf Arbeitsordnung [AO-BBW, AVR-DWBO]; Unangemessene Benachteiligung; Vergütung nach AVR-DWBO

Orientierungssätze: 1. Bei der Auslegung eines Klageantrags ist davon auszugehen, dass der Kläger das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht. 2. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entfalten keine normative Wirkung, sondern können nur aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. 3. Die unter einer auflösenden Bedingung vereinbarte Anwendung einer kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsregelung benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn es um die Bedingung geht, dass die diakonische Einrichtung gemäß einer vorgesehenen Ausnahmeregelung von der Anwendung der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsregelung befreit wird. 4. Wird in einem Arbeitsvertrag auf eine vom Arbeitgeber verfasste Arbeitsordnung in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen, ist die Verweisungsklausel in der Regel teilbar und nur bezüglich der vorbehaltenen Änderung unwirksam.