LAG Hamm - Urteil vom 08.08.1996
4 (9) Sa 1267/95
Normen:
TV BS (TV zur Beschäftigungssicherung in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 15.03.1994) § 3; TVG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 TVG Beschäftigungssicherung Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 27.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 746/95

Arbeitsverhältnis: Zustandekommen nach dem TV zur Beschäftigungssicherung

LAG Hamm, Urteil vom 08.08.1996 - Aktenzeichen 4 (9) Sa 1267/95

DRsp Nr. 2001/5843

Arbeitsverhältnis: Zustandekommen nach dem TV zur Beschäftigungssicherung

1. Bei Vorliegen der positiven tariflichen Anspruchsvoraussetzungen und bei Nichtvorliegen von anspruchshindernden Umständen kommt automatisch zwischen dem Ausgebildeten und dem Ausbildenden mit Wirkung des Tages nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ein auf sechs Monate befristetes Vollzeit-Arbeitsverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen - wie beispielsweise Annahmeverzug - zustande. 2. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Begriff, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte Bedeutung hat, so ist in der Regel davon auszugehen, dass sie damit das meinten, was üblicherweise darunter verstanden wird. Die unbestimmten Rechtsbegriffe "personenbedingte Gründe" und "personenbedingte Kündigung" sind synonym gebrauchte Bezeichnungen. Der Begriff "personenbedingte Gründe" in § 3 Ziffer 1 Satz 1 TV BS ist daher im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu verstehen.