LAG Berlin, vom 15.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 61/74
Arbeitsverhältnis: Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
BAG, Urteil vom 18.09.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 602/74
DRsp Nr. 2007/24656
Arbeitsverhältnis: Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
»Bei Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses muß gemäß § 111 Abs. 2ArbGG vor der Klageerhebung zum Arbeitsgericht das Verfahren vor dem Ausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden durchgeführt werden, sofern die zuständige Handwerksinnung oder eine andere zuständige Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer) einen solchen Ausschuß gebildet hat.«