LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.06.2011
8 Ta 104/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 818/11

Arbeitsverhältnis; Rechtsweg - Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 104/11

DRsp Nr. 2011/12407

Arbeitsverhältnis; Rechtsweg - Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.04.2011 - 2 Ca 65/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 78 S. 1 ArbGG, 567 ff ZPO zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt.