LAG Berlin - Urteil vom 12.05.1995
6 Sa 17/95
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 254
DB 1996, 231
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 28477/94

Arbeitsverhältnis: nachträgliche Befristung

LAG Berlin, Urteil vom 12.05.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 17/95

DRsp Nr. 2001/12012

Arbeitsverhältnis: nachträgliche Befristung

Die nachträgliche Befristung eines bereits unter Kündigungsschutz stehenden Arbeitsverhältnisses bedarf ebenso wie ein Aufhebungsvertrag keines sachlichen Grundes (Abweichung von BAG AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 47 - DB 1979, 1991).

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund nachträglicher Befristung am 30. September 1996 enden wird.

Der Kläger war seit dem 1. Dezember 1977 als Fachchemiker der Medizin im psychiatrischen Bereich des Klinikums ... tätig. Mit Schreiben vom 18. November 1993 (Ablichtung Bl. 7 d.A.) teilte ihm die Beklagte mit, dass ihre Personalkommission seinen Antrag auf Übernahme nach dem Hochschulpersonal-Übernahmegesetz (HPersÜG) abgelehnt habe und sie ihm statt dessen zunächst eine befristete Weiterbeschäftigung bis zum 30. September 1996 anbiete. Zur Annahme dieses Angebots wurde dem Kläger eine Frist bis zum 8. Dezember 1993 gesetzt. Für den Fall einer Ablehnung wurde ihm eine Kündigung in Aussicht gestellt. Am 8. Dezember 1993 unterzeichnete der Kläger einen entsprechenden "Änderungsvertrag zum bestehenden Arbeitsvertrag" (Ablichtung Bl. 39 d.A.).