LAG Hamm, vom 15.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 826/73
Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Anhörung des Betriebsrats, Beweislast für die Anhörung, Wiederkehrende Leistungen nach RTV Groß- und Einzelhandel NRW, Gehaltsfortzahlung und Annahmeverzug
BAG, Urteil vom 19.08.1975 - Aktenzeichen 1 AZR 613/74
DRsp Nr. 2007/24671
Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Anhörung des Betriebsrats, Beweislast für die Anhörung, Wiederkehrende Leistungen nach RTV Groß- und Einzelhandel NRW, Gehaltsfortzahlung und Annahmeverzug
»1. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ist als Vorfrage auch zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist und deshalb die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1BetrVG entfällt.2. Der Leiter eines Verbrauchermarktes mit 45 Arbeitnehmern ohne nennenswerten eigenen Entscheidungsspielraum in personellen oder kaufmännischen Angelegenheiten oder bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat ist auch dann kein leitender Angestellter, wenn er Betriebsleiter eines Betriebes mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Betriebsrat ist.3. Im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitgeber im Streitfall beweisen, daß vor einer von ihm ausgesprochenen Kündigung der Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1BetrVG gehört worden ist oder nicht gehört zu werden brauchte, weil es sich um die Kündigung eines leitenden Angestellten handelte.4. Gehen die Parteien eines Arbeitsverhältnisses einverständlich davon aus, ein Arbeitnehmer sei leitender Angestellter, so ist dieser gleichwohl nicht gehindert, im Kündigungsschutzprozeß geltend zu machen, er falle nicht unter den Personenkreis des § 5 Abs. 3BetrVG.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.