LAG Köln - Urteil vom 28.08.2012
11 Sa 149/12
Normen:
§ 611 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1765/11

Arbeitsverhältnis; Konkludendente Umwandlung in ein Abrufarbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 149/12

DRsp Nr. 2013/7620

Arbeitsverhältnis; Konkludendente Umwandlung in ein Abrufarbeitsverhältnis

- Einzelfall -

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.2. Hatte der Auftragnehmer ursprünglich selbst aus persönlichen Gründen kein Interesse an der Begründung des Arbeitsverhältnisses und wollte er sich nicht wie ein Arbeitnehmer einem Direktionsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Umfang, Zeit und Dauer der Tätigkeit unterwerfen, wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis nach Wegfall der persönlichen Gründe nicht konkludent in ein Abrufarbeitsverhältnis umgewandelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2011- 1 Ca 1765/11 h - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Beklagte durch Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet hat.

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