LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2011
15 Sa 311/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2568/10

Arbeitsverhältnis; Internationale Zuständigkeit; Kündigung wegen ErkrankunG, Beurteilung nach niederländischem Recht; Garantiefunktion des deutschen Rechts

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 311/11

DRsp Nr. 2012/21438

Arbeitsverhältnis; Internationale Zuständigkeit; Kündigung wegen ErkrankunG, Beurteilung nach niederländischem Recht; Garantiefunktion des deutschen Rechts

1. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses beurteilt sich nach ausländischem (hier: niederländischen) Recht, wenn die Parteien eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben.2. Nach niederländischem Recht ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht über zwei Jahre arbeitsunfähig erkrankt war.3. Auch bei einer zulässigen Rechtswahl darf dem Arbeitnehmer nicht der Schutz entzogen werden, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des deutschen Rechts gewährt wird (hier: Schriftform der Kündigung).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.01.2011 - 5 Ca 2568/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Spedition, die ihren Geschäftssitz in W./NL hat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.09.2002 als Fahrer für den internationalen Verkehr beschäftigt.