LAG München - Urteil vom 23.11.2011
5 Sa 575/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 14694/09

Arbeitsverhältnis im Bereich der Denkmalpflege bei Abschluss befristeter Werkverträge; Feststellungsantrag zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 575/10

DRsp Nr. 2012/8408

Arbeitsverhältnis im Bereich der Denkmalpflege bei Abschluss befristeter Werkverträge; Feststellungsantrag zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses

1. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht; die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. 2. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen; widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend. 3. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste Anderer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist; in einem Arbeitsverhältnis ist die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen.