LAG Berlin - Urteil vom 15.09.1995
16 Sa 60/95
Normen:
Beruflichen Rehabilitationsgesetzes vom 23.06.1994 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 30 654/94

Arbeitsverhältnis: erzwungene Auflösung nach Ausreiseantrag - Schadensersatz - Ausschluss durch RehaG

LAG Berlin, Urteil vom 15.09.1995 - Aktenzeichen 16 Sa 60/95

DRsp Nr. 2001/9118

Arbeitsverhältnis: erzwungene Auflösung nach Ausreiseantrag - Schadensersatz - Ausschluss durch RehaG

1. Ein Arbeitnehmer einer staatlichen Einrichtung der DDR, der nach Stellung eines Ausreiseantrages gekündigt oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages genötigt worden ist, hat gegen den öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, der die Funktionen des damaligen Arbeitgebers übernommen hat, keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der beruflichen Nachteile, die die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag verursacht hat. Derartige Ansprüche sind durch § 5 des Beruflichen Rehabilitationsgesetzes vom 23.06.1994 ausgeschlossen; der Arbeitnehmer ist auf die Ansprüche nach diesem Gesetz beschränkt.2. Dies gilt unabhängig davon, ob die damalige Vertragsauflösung durch ein DDR-Gericht bestätigt worden ist oder ob der Arbeitnehmer damals die DDR-Gerichte wegen Aussichtslosigkeit nicht angerufen hat.

Normenkette:

Beruflichen Rehabilitationsgesetzes vom 23.06.1994 § 5 ;

Tatbestand: