LAG München - Urteil vom 11.06.2010
5 Sa 587/09
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3792/08

Arbeitsverhältnis eines Tonmeisters für Rundfunk- und Fernsehanstalt

LAG München, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 587/09

DRsp Nr. 2010/15011

Arbeitsverhältnis eines Tonmeisters für Rundfunk- und Fernsehanstalt

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. 2. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen; Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 3. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen; widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend. 4. Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen maßgebend; in diesem Bereich ist allerdings zu unterscheiden zwischen programmgestaltenden Tätigkeiten und solchen, bei denen der Zusammenhang mit der Programmgestaltung fehlt.