Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.07.2010, Az.:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung am 01.08.2010 beendet wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses durch eine Befristung mit Ablauf des 01.08.2010 seine Beendigung gefunden hat.
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