LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2011
9 Sa 14/11
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 1; TzBfG § 7; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 433/10

Arbeitsverhältnis einer studentischen Hilfskraft bei nicht programmgestaltender Tätigkeit für die Chefradaktion eines Fernsehsenders; unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Filmstudentin bei Nichtbeachtung der Schriftform

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 14/11

DRsp Nr. 2011/13517

Arbeitsverhältnis einer studentischen Hilfskraft bei nicht programmgestaltender Tätigkeit für die Chefradaktion eines Fernsehsenders; unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Filmstudentin bei Nichtbeachtung der Schriftform

Die nicht programmgestaltende Mitarbeit einer studentischen Hilfskraft bei einem Fernsehsender vollzieht sich regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Die Tatsache, dass bei der Dienstplanerstellung den Wünschen der Studenten vollständig Rechnung getragen wird und diese berechtigt sind, Dienste zu tauschen, führt nicht zu der Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.07.2010, Az.: 1 Ca 433/10, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung am 01.08.2010 beendet wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 1; TzBfG § 7; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses durch eine Befristung mit Ablauf des 01.08.2010 seine Beendigung gefunden hat.