BGB § 282 ; TV AL II § 42 ; TVSozSich § 2 Nr. 3 S. 2 ; ZPO § 282 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 42 TV AL II
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 20.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 657/73
Arbeitsverhältnis: Begriff der zumutbaren anderweitigen Verwendung in § 2 Nr. 3 S. 2 TVSozSich
BAG, Urteil vom 29.01.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 167/74
DRsp Nr. 2007/24764
Arbeitsverhältnis: Begriff der "zumutbaren anderweitigen Verwendung" in § 2 Nr. 3 S. 2 TVSozSich
»1. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVSozSich) vom 31. August 1971 ist so zu verstehen, daß "als zumutbar gilt jede anderweitige Verwendung auf vorhandenen freien Stellen in der gleichen Lohngruppe oder - falls solche nicht vorhanden sind - in einer niedrigeren Lohngruppe".2. Nach der tariflichen Definition der Zumutbarkeit einer anderen Beschäftigung gemäß § 2 Nr. 3 TVSozSich ist grundsätzlich nur die anderweitige Verwendung in der gleichen Lohngruppe als zumutbar anzusehen.
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