Die Parteien streiten um die Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit 1975 bei der beklagten Hochschule, zuletzt am Institut für Medizinische Informatik und Biometrik als Entwicklungsingenieur für Lehre und Forschung bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter zunächst unbefristet beschäftigt. Am 29. Juli 1992 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme nach den Hochschulpersonal-Übernahmegesetz auf eine Stelle als Arzt/wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Daueraufgaben (im Dienstleistungsbereich/Funktionsstelle), welcher von der Beklagten mit Schreiben von 02. Dezember 1992 abschlägig beschieden wurde.
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