LAG Berlin - Urteil vom 14.08.1995
17 Sa 56/95
Normen:
BGB § 620 Abs. 1, 779 Abs. 1 ; KSchG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 40534/94

Arbeitsverhältnis: Befristung zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung - Vergleich - Umgehung der Kündigungsvorschriften

LAG Berlin, Urteil vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 56/95

DRsp Nr. 2001/12083

Arbeitsverhältnis: Befristung zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung - Vergleich - Umgehung der Kündigungsvorschriften

Wird im Rahmen des Personalabbaus an einer Hochschule im Beitrittsgebiet der Arbeitnehmer im unbefristeten Arbeitsverhältnis vor die Wahl gestellt, entweder einen befristeten Änderungsvertrag abzuschließen oder die betriebsbedingte Änderungs-/Beendigungskündigung ausgesprochen zu bekommen, und schließt er daraufhin den befristeten Änderungsvertrag ab, stellt diese Befristung zwar keinen außergerichtlichen Vergleich, jedoch objektiv auch keine Umgehung zwingender Vorschriften des Kündigungsrechts dar.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1, 779 Abs. 1 ; KSchG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit 1975 bei der beklagten Hochschule, zuletzt am Institut für Medizinische Informatik und Biometrik als Entwicklungsingenieur für Lehre und Forschung bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter zunächst unbefristet beschäftigt. Am 29. Juli 1992 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme nach den Hochschulpersonal-Übernahmegesetz auf eine Stelle als Arzt/wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Daueraufgaben (im Dienstleistungsbereich/Funktionsstelle), welcher von der Beklagten mit Schreiben von 02. Dezember 1992 abschlägig beschieden wurde.