LAG Bremen - Urteil vom 10.06.1998
2 Sa 3/98
Normen:
BeschFG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 888 ZPO Nr. 45
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 10.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1114/97

Arbeitsverhältnis: Befristung nach § 1 BeschFG

LAG Bremen, Urteil vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 3/98

DRsp Nr. 2002/16869

Arbeitsverhältnis: Befristung nach § 1 BeschFG

1. § 1 Abs. 1 und 3 BeschFG gestattet es nicht, einem aus sachlichem Grund befristeten Arbeitsverhältnis eine Befristung nach BeschFG anzuschließen. 2. § 1 Abs. 1 und 2 BeschFG kann man lediglich bei Beschränkung auf dessen Wortlaut entnehmen, daß es zwei Typen von befristeten Arbeitsverhältnissen gibt, die für die Beurteilung maßgeblich sind, ob Abs. 3 den erneuten Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages erlaubt. 3. Die befristeten Arbeitsverhältnisse nach Abs. 1 werden durch Festlegung einer Höchstgrenze, ohne daß weitere Voraussetzungen genannt werden von denen nach Abs. 2 abgegrenzt. Sie sind einer Reglementierung der Verlängerungsmöglichkeiten unterworfen. 4. Abs. 2 streicht die Höchstgrenze, wenn der Arbeitnehmer ein bestimmtes Alter erreicht hat. Diese beiden Typen sind durch das Tatbestandsmerkmal des Lebensalters sauber von einander abgegrenzt. Weitere Tatbestandsmerkmale, die befristete Arbeitsverhältnisse näher charakterisieren, sind nicht genannt.

Normenkette:

BeschFG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung, die die Beklagte auf § 1 BeschFG stützt.