LAG Hamm - Urteil vom 10.05.1996
5 Sa 1656/95
Normen:
HRG §§ 53, 57a, 57b, 57c ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 25.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 722/94

Arbeitsverhältnis: Befristung im Hochschulbereich

LAG Hamm, Urteil vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 1656/95

DRsp Nr. 2001/5866

Arbeitsverhältnis: Befristung im Hochschulbereich

Ein wissenschaftlich ausgebildeter Geschäftsführer einer wissenschaftlichen universitären Einrichtung, dem die Mitarbeit in Forschung und Lehre nicht obliegt, erbringt keine "wissenschaftlichen Dienstleistungen" im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines solchen Beschäftigten kann auf die §§ 57a ff des Gesetzes nicht gestützt werden.

Normenkette:

HRG §§ 53, 57a, 57b, 57c ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 28.01.1998 - 7 AZR 677/96 = DRsp-ROM Nr. 1998/17067 -.

Vorinstanz: ArbG Bochum, vom 25.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 722/94