LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.07.2000
12 Sa 89/99
Normen:
BErzGG § 21 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 11.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 679/98

Arbeitsverhältnis: Befristung - Vertretung im Erziehungsurlaub - Fristüberschreitung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 12 Sa 89/99

DRsp Nr. 2002/7898

Arbeitsverhältnis: Befristung - Vertretung im Erziehungsurlaub - Fristüberschreitung

1. § 21 Abs. 1 BErzGG die Voraussetzungen für einen sachlichen Grund an eine zulässige Befristung eines Arbeitsvertrages wie folgt: "... wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für Zeiten ... eines Erziehungsurlaubes ... zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird." 2. Daraus folgt, dass der Befristungszeitraum den Zeitraum des Erziehungsurlaubes unterschreiten darf oder mir ihm zeitlich identisch sein kann. Er darf ihn aber nicht überschreiten. 3. Wenngleich der Grund der Befristung im Verlängerungsvertrag vom 17.01.1996 angegeben ist mit "zeitlich begrenzter personeller Engpass durch Erziehungsurlaub einer Mitarbeiterin", kann gleichwohl die Befristung zum 30.11.1998 nicht mit § 21 Abs. 2 BErzGG begründet werden. Zwar ist über die Dauer der Vertretung nach Abs. 1 von § 21 BErzGG hinaus die Befristung "für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig". Hierauf kann sich der Arbeitgeber jedoch nicht berufen, weil sie hierzu den Betriebsrat nicht angehört hat. Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über einen Befristungsendpunkt hinaus gilt nämlich nach einhelliger Rechtsprechung als Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz.

Normenkette:

BErzGG § 21 Abs. 2 ;