LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2000
14 Sa 79/99
Normen:
BAT SR 2yBAT SR 2y Nr. 1 ; BeschFG § 1 ; BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 340/98

Arbeitsverhältnis: Befristung - Mehrfachbefristung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 14 Sa 79/99

DRsp Nr. 2002/7917

Arbeitsverhältnis: Befristung - Mehrfachbefristung

Gemäß dem Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG ist eine Befristung gem. Abs. 1 der Bestimmung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Das ist nach Sinn und Zweck der (Neu-) Regelung des § 1 Abs. 3 BeschFG u. a. auch ein befristet abgeschlossener vorhergehender Arbeitsvertrag, der zur Wirksamkeit der Befristung eines Sachgrundes bedürfte, ein solcher aber fehlt.

Normenkette:

BAT SR 2yBAT SR 2y Nr. 1 ; BeschFG § 1 ; BGB § 620 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998.

Die Klägerin wird seit dem 08.02.1993 auf der Basis jeweils befristet abgeschlossener Arbeitsverträge beim Versorgungsamt Karlsruhe beschäftigt (überwiegend als Schreibkraft). Die Verträge bestimmen die Geltung des BAT nebst der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Die Eingruppierung erfolgte gem. Vergütungsgruppe VII BAT.