LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.03.2000
5 Sa 76/99
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 03.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2590/99

Arbeitsverhältnis: Befristung - Mehrfachbefristung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 76/99

DRsp Nr. 2002/7910

Arbeitsverhältnis: Befristung - Mehrfachbefristung

1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 1 Abs. 1 BeschFG nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten oder zu einem vorhergehenden befristeten Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 4 BeschFG folgt, dass eine Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG im Anschluss an eine sachlich begründete Befristung ebenso zulässig ist wie der umgekehrte Fall. 2. Ist jedoch eine Befristung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, so handelt es sich um eine Befristung im Sinne von § 1 Abs. 1 BeschFG, an die sich bei engem sachlichen Zusammenhang nicht erneut eine Befristung nach § 1 Abs. 1 BeschFG, also eine solche ohne Sachgrund, anschließen darf, es sei denn, es handelt sich bei der Anschlussbefristung um eine Verlängerung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG. 3. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls insoweit, als durch die Befristungen der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz umgangen werden kann.