1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 1 Abs. 1BeschFG nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten oder zu einem vorhergehenden befristeten Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 4BeschFG folgt, dass eine Befristung nach § 1 Abs. 1BeschFG im Anschluss an eine sachlich begründete Befristung ebenso zulässig ist wie der umgekehrte Fall.2. Ist jedoch eine Befristung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, so handelt es sich um eine Befristung im Sinne von § 1 Abs. 1BeschFG, an die sich bei engem sachlichen Zusammenhang nicht erneut eine Befristung nach § 1 Abs. 1BeschFG, also eine solche ohne Sachgrund, anschließen darf, es sei denn, es handelt sich bei der Anschlussbefristung um eine Verlängerung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG.3. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls insoweit, als durch die Befristungen der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz umgangen werden kann.
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