BAG - Urteil vom 20.09.1995
7 AZR 249/95
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48 ; HRG § 57b Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 99/94
ArbG Reutlingen, vom 07.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 245/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektoren

BAG, Urteil vom 20.09.1995 - Aktenzeichen 7 AZR 249/95

DRsp Nr. 2002/7641

Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektoren

1. Art. 48 Abs 2 EWG-Vertrag regelt die Freizügigkeit für Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Die Freizügigkeit umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsbedingungen, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. 2. Diese Ungleichbehandlung kann nicht durch das Erfordernis der Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts gerechtfertigt werden. Denn die Gefahr, daß der Lektor durch einen längeren Auslandsaufenthalt den Kontakt mit seiner Muttersprache verliert, ist angesichts eines intensiven kulturellen Austausches und der zunehmenden Kommunikationserleichterungen gering zu schätzen

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 48 ; HRG § 57b Abs. 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Sie wurde durch Vertrag vom 20. Dezember 1989 für die Zeit vom 1. November 1989 bis zum 31. Oktober 1990 als Lektorin für Italienisch an der Universität T beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages heißt es:

"Der Vertrag ist befristet abgeschlossen, weil die Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt (§ 57 b Abs. 3 HRG)."