Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige. Sie wurde durch Vertrag vom 20. Dezember 1989 für die Zeit vom 1. November 1989 bis zum 31. Oktober 1990 als Lektorin für Italienisch an der Universität T beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages heißt es:
"Der Vertrag ist befristet abgeschlossen, weil die Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt (§
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