LAG Hamm - Urteil vom 26.01.1996
5 Sa 2043/94
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ; HRG § 57b Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 1043/94 - 27.09.94,

Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektor

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 2043/94

DRsp Nr. 2001/5906

Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektor

1. § 57b Abs. 3 HRG kann wegen Verstoßes gegen Art 48 Abs. 2 EG-Vertrag zur Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverträgen mit Fremdsprachenlektoren, die Angehörige eines EG-Mitgliedsstaates sind, nicht mehr herangezogen werden (im Anschluß an die Entscheidung des EuGH DRsp-ROM Nr. 1997/1917 und des BAG DRsp-ROM Nr. 1995/6213). 2. Die Berufung auf sonstige Befristungsgründe ist der Hochschule nicht verwehrt. Ihr Vorliegen ist im Einzelfall schlüssig darzulegen.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 ; HRG § 57b Abs. 3 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 12.02.1997 - 7 AZR 133/96 = DRsp-ROM Nr. 1997/7209 -.

Vorinstanz: ArbG Münster - 3 Ca 1043/94 - 27.09.94,