LAG Köln - Urteil vom 11.08.1995
13 (3) Sa 160/95
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 3 ; HRG § 57b Abs. 3, § 54c Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 620 BGB Nr. 40
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2923/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Einstellung fremdsprachiger Lektoren an einer Universität

LAG Köln, Urteil vom 11.08.1995 - Aktenzeichen 13 (3) Sa 160/95

DRsp Nr. 2001/4267

Arbeitsverhältnis: Befristung - Einstellung fremdsprachiger Lektoren an einer Universität

Die befristete Einstellung fremdsprachiger Lektoren zur Erteilung von fremdsprachigem Unterricht in der Muttersprache an einer Universität kann (in Abgrenzung zum Urteil des EuGH DRsp-ROM Nr. 1997/1719) unter folgenden Voraussetzungen zulässig sein: a) wenn mit der Befristung die Absicht verfolgt wird, den aktuellen Bezug des Fremdsprachenlektors zu Sprache und Kultur seines Herkunftslandes zu fördern und durch eine permanente Fluktuation der Stelleninhaber den kulturellen Austausch auf eine möglichst breite Basis zu stellen, b) sofern ministerielle Richtlinien die Erreichung dieses Ziels durch geeignete Einstellungsvoraussetzungen gewährleisten (Höchstalter, Ausschluß von Bewerbern, die sich überwiegend nicht im Herkunftsland aufgehalten haben oder die die Absicht haben, in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt zu begründen) c) und die Vermittlung der Fremdsprache in ihrer jüngsten Gestaltung sowie von Kenntnissen der aktuellen Kultur des Herkunftslandes ausdrücklich zur überwiegenden vertraglichen Pflicht erhoben wird.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 3 ; HRG § 57b Abs. 3, § 54c Abs. 2 ;

Tatbestand: