LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2011
7 Sa 278/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2534/09

Arbeitsverhältnis, befristetes - Dreiseitiger Vertrag Personalentwicklungsgesellschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 278/10

DRsp Nr. 2011/10697

Arbeitsverhältnis, befristetes - Dreiseitiger Vertrag Personalentwicklungsgesellschaft

Vereinbart ein Arbeitnehmer im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages eine befristetes Rechtsverhältnis mit einem Vertragspartner, der innerhalb seines Betriebes eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit in Sinne des § 216 b SGB III einrichtet, deren Zweck darin besteht, Transferkurzarbeit und Qualifizierungsmaßnahem für von Kündigung betroffene Arbeitnehmer durchzuführen, handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis. Diese kann regelmäßig nicht aus wichtigen Grunde gekündigt werden, wenn der dritte Vertragspartner wegen Insolvenz die von ihm geschuldeten Vorschussleistungen an den Vertragspartner nicht mehr leistet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.03.2010, Az.: 7 Ca 2534/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

I. Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand sowie ob eine fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hat.