LAG Hamm - Urteil vom 14.03.1996
17 Sa 1352/95
Normen:
BGB BGB § 315 Abs. 3, § 611 ; VwVfG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 519

Arbeitsverhältnis: Ausschluss von der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit bei Besorgnis der Befangenheit - Direktionsrecht

LAG Hamm, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 1352/95

DRsp Nr. 2001/5888

Arbeitsverhältnis: Ausschluss von der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit bei Besorgnis der Befangenheit - Direktionsrecht

1. Gemäß § 21 Abs. 1 VwVfG ist ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes seitens des Behördenleiters von der weiteren öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit auszuschließen, wenn von einem Verfahrensbeteiligten ein Grund vorgetragen wird, der im Hinblick auf diesen Beschäftigten die Annahme der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. 2. Diese Regelung in § 21 Abs. 1 VwVfG hat auch für die von einem Kreis zur amtlichen Fleischbeschau bei gewerblichen Schlachtbetrieben angestellten nicht vollbeschäftigten Fleischkontrolleure Geltung. 3. Daher genügt ein Landkreis dem Gebot der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB, wenn er in dem Fall, bei dem die Inhaberin eines gewerblichen Schlachtbetriebes Gründe vorbringt, die für diese die Annahme zur Besorgnis der Befangenheit des bisher in ihrem Schlachtbetrieb zur amtlichen Fleischbeschau eingesetzten Fleischkontrolleurs rechtfertigen, kraft seines Direktionsrechts diesen Fleischkontrolleur von der weiteren amtlichen Fleischbeschau in diesem Schlachtbetrieb entbindet und dafür diesen Fleischkontrolleur zum Ausgleich für dessen Verdienstverlust so weit wie möglich anderweitig zur amtlichen Fleischbeschau einsetzt.

Normenkette:

BGB BGB § 315 Abs. 3, § 611 ; VwVfG § 21 Abs. 1 ;