BAG - Urteil vom 12.01.2005
5 AZR 145/04
Normen:
Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz NRW (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde ; vom 8. Juni 2004 ABl. NRW 8/2004 S. 267);
Fundstellen:
AuR 2005, 198
BAGE 113, 135
BAGE 165, 135
BAGReport 2005, 191
BB 2005, 1972
NZA-RR 2005, 559
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1484/03
ArbG Düsseldorf, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1257/03

Arbeitsvergütung angestellter Lehrkräfte in NRW; Vorgriffsstunden

BAG, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 145/04

DRsp Nr. 2005/5053

Arbeitsvergütung angestellter Lehrkräfte in NRW; Vorgriffsstunden

»Seit dem In-Kraft-Treten der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde am 21. Juli 2004 richtet sich der Ausgleich von sog. Vorgriffsstunden, die Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen leisten, auch in bereits beendeten Arbeitsverhältnissen nach dieser Verordnung.«

Orientierungssätze: 1. Durch die Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde ist rückwirkend eine Regelungslücke geschlossen worden. Diese bestand nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG NRW in Fällen der vorzeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses, beim Wechsel des Dienstherrn oder bei sonstiger Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs. 2. Gegen die Rückwirkung der Verordnung bestehen keine Bedenken, weil sie nicht in geschützte Rechtspositionen der Lehrkräfte eingreift. Die angestellten Lehrkräfte hätten nach der Senatsrechtsprechung vor dem Schuljahr 2008/09 keinen Ausgleichsanspruch gehabt.

Normenkette:

Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz NRW (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde ; vom 8. Juni 2004 ABl. NRW 8/2004 S. 267);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung sog. Vorgriffsstunden, die die Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst des beklagten Landes geleistet hat.