LSG Hessen - Urteil vom 28.04.2015
L 3 U 157/11
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 226/09

ArbeitsunfallSuizid des VersichertenKausalitätBeweismaßstabAusübung einer versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfallereignisses

LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen L 3 U 157/11

DRsp Nr. 2016/13535

Arbeitsunfall Suizid des Versicherten Kausalität Beweismaßstab Ausübung einer versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfallereignisses

1. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). 2. Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen. 3. Für den Nachweis des naturphilosophischen Ursachenzusammenhangs zwischen diesen Voraussetzungen genügt hingegen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und nicht die bloße Möglichkeit.