LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.09.2016
L 3 U 162/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a);
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1798
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 157/13

ArbeitsunfallSachlicher Zusammenhang mit einer BetreuereigenschaftFahrradfahrt als eine einheitliche VerrichtungVersicherungsbezogene Handlungstendenz

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen L 3 U 162/14

DRsp Nr. 2016/19506

Arbeitsunfall Sachlicher Zusammenhang mit einer Betreuereigenschaft Fahrradfahrt als eine einheitliche Verrichtung Versicherungsbezogene Handlungstendenz

1. Eine Fahrradfahrt ist aus Sicht eines objektiven Betrachters eine einzige einheitliche Verrichtung, selbst wenn sie unterschiedlichen Zwecken dient. 2. Bei der "Handlungstendenz" handelt es sich um eine sog. innere Tatsache. 3. Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. 4. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. 5. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. Juli 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind fürs gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.