LSG Thüringen - Urteil vom 01.03.2018
L 1 U 123/17
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 3818/13

ArbeitsunfallHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätAnforderungen an den BeweismaßstabHinreichende WahrscheinlichkeitBeweislast

LSG Thüringen, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 1 U 123/17

DRsp Nr. 2018/4593

Arbeitsunfall Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab Hinreichende Wahrscheinlichkeit Beweislast

1. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen; für die äußerlich fassbaren und feststellbaren Voraussetzungen "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses", "Unfallereignis" und "Gesundheitserstschaden" wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert, die vorliegt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). 2. Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen daher ebenso wenig aus wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. 3. Hinreichende Wahrscheinlichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet.