LSG Thüringen - Urteil vom 04.04.2018
L 1 U 715/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 3995/14

ArbeitsunfallFeststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folge eines ArbeitsunfallesUrsachenzusammenhang nach Theorie der wesentlichen BedingungWesentliche Mitursache

LSG Thüringen, Urteil vom 04.04.2018 - Aktenzeichen L 1 U 715/17

DRsp Nr. 2018/5228

Arbeitsunfall Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folge eines Arbeitsunfalles Ursachenzusammenhang nach Theorie der wesentlichen Bedingung Wesentliche Mitursache

1. Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. 2. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). 3. Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. 4. Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird, und anderen, die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind. 5. Als kausal und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.