LSG Sachsen - Urteil vom 08.02.2017
L 6 U 92/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 03.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 433/12

ArbeitsunfallAusübung einer versicherten TätigkeitMitgliedschaft in einer TanzgruppeEhrenamtliche Tätigkeiten

LSG Sachsen, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 6 U 92/14

DRsp Nr. 2017/5961

Arbeitsunfall Ausübung einer versicherten Tätigkeit Mitgliedschaft in einer Tanzgruppe Ehrenamtliche Tätigkeiten

1. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz allein durch die Mitgliedschaft in einer privaten Tanzgruppe besteht nicht. 2. Nur wenn die Mitglieder dieser Tanzgruppe über die Tanzgruppenmitgliedschaft hinaus den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nach § 2, 3 oder 6 SGB VII erfüllen, ist überhaupt erst die Anerkennung eines Arbeitsunfalls möglich. 3. Ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII sind dadurch charakterisiert, dass unentgeltlich tätige Personen kraft besonderen Auftrags thematisch umgrenzte Aufgaben (Rechte und Pflichten) wahrnehmen, die nicht originär ihr als Einzelperson oder schlichtem Mitglied einer Personenmehrheit (Verein, Körperschaft) zugeordnet sind, sondern die einen übergeordneten Rechtsträger treffen und die zu ihrer Erledigung bestimmten Personen zugewiesen werden. 4. Es muss sich dabei nicht um ein Daueramt handeln, aber um ein regelmäßig auf längere Zeit angelegtes Ehrenamt.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 03.03.2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a);

Tatbestand: