LSG Thüringen - Urteil vom 19.04.2018
L 1 U 56/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 4568/13

ArbeitsunfallAnerkennung von UnfallfolgenWesentliche MitursacheTheorie der wesentlichen BedingungConditio sine qua non

LSG Thüringen, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 1 U 56/17

DRsp Nr. 2018/6217

Arbeitsunfall Anerkennung von Unfallfolgen Wesentliche Mitursache Theorie der wesentlichen Bedingung Conditio sine qua non

1. Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. 2. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). 3. Erst nachdem feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. 4. Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist zwischen Ursachen zu unterscheiden, denen der Erfolg zugerechnet wird, und anderen, die für den Erfolg rechtlich unerheblich sind.