BSG - Urteil vom 04.06.2002
B 2 U 21/01 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 325
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 15 U 264/00 - 19.06.2001,
SG Dortmund, vom 13.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 12/00

Arbeitsunfall während einer Dienstreise

BSG, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen B 2 U 21/01 R

DRsp Nr. 2002/11720

Arbeitsunfall während einer Dienstreise

1. Während einer Dienstreise besteht beim Nehmen eines Duschbades im Hotel nach dem Ende der Arbeitsschicht auf einer Baustelle kein Unfallversicherungsschutz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Unfall des Klägers am 8. Juni 1998 ein Arbeitsunfall war.