LSG Hessen - Urteil vom 24.03.2015
L 3 U 47/13
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2015, 10
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 68/12

Arbeitsunfall nach einer RangeleiSachlicher Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des UnfallsHandlungstendenz des Versicherten

LSG Hessen, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen L 3 U 47/13

DRsp Nr. 2015/11687

Arbeitsunfall nach einer Rangelei Sachlicher Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls Handlungstendenz des Versicherten

1. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. 2. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte. 3. Unfälle durch Spielereien unter Erwachsenen am Ort der versicherten Tätigkeit sind aber grundsätzlich keine Arbeitsunfälle. 4. Neckereien und Spielereien sind nach der Handlungstendenz grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. Februar 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand: