LSG Bayern - Urteil vom 25.02.2019
L 2 U 60/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 5033/15

Arbeitsunfall einer Peitschenführerin bei einer HengstkörungVerrichtung als Wie-BeschäftigteDem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem WertKeine Sonderbeziehung zum Unternehmer

LSG Bayern, Urteil vom 25.02.2019 - Aktenzeichen L 2 U 60/16

DRsp Nr. 2020/4639

Arbeitsunfall einer Peitschenführerin bei einer Hengstkörung Verrichtung als Wie-Beschäftigte Dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert Keine Sonderbeziehung zum Unternehmer

Für die Annahme einer Wie-Beschäftigung muss eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werden; dabei muss die Tätigkeit ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, und die weder im eigenen Interesse noch im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.15 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 01.03.2013 ein Arbeitsunfall ist.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand