Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.15 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 01.03.2013 ein Arbeitsunfall ist.
II.Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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