LSG Bayern - Urteil vom 16.06.2022
L 17 U 310/20
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB VII § 8; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; ZPO § 286; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3; SGG § 184 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 147/20

Arbeitsunfall bei vorsätzlichem tätlichem AngriffMissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGGVerhängung von Mutwillenskosten im Rahmen der Rechtsverfolgung vor dem SozialgerichtOffensichtliche Aussichtslosigkeit als Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

LSG Bayern, Urteil vom 16.06.2022 - Aktenzeichen L 17 U 310/20

DRsp Nr. 2023/5763

Arbeitsunfall bei vorsätzlichem tätlichem Angriff Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG Verhängung von Mutwillenskosten im Rahmen der Rechtsverfolgung vor dem Sozialgericht Offensichtliche Aussichtslosigkeit als Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

I. Ein vorsätzlicher tätlicher Angriff auf eine Versicherte schließt einen Arbeitsunfall nur dann nicht aus, wenn das Opfer vor dem Überfall nicht einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung nachgegangen ist und die Beweggründe des Täters nicht seinem persönlichen Bereich zugeordnet werden können oder die Tat von den besonderen Verhältnissen des Tatortes (z. B. Dunkelheit, Dämmerung, einsam gelegener Tatort, örtliche Gegebenheiten) entscheidend begünstigt worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 - und vom 19.03.1996 - 2 RU 19/95). Allein ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang des vorsätzlichen tätlichen Angriffs mit der versicherten Tätigkeit begründet nicht den inneren Zusammenhang.