BSG - Urteil vom 04.06.2002
B 2 U 24/01 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 24.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 46/00
SG Chemnitz, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 123/99

Arbeitsunfall bei unternehmerischer Tätigkeiteines Hoteliers

BSG, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen B 2 U 24/01 R

DRsp Nr. 2002/11721

Arbeitsunfall bei unternehmerischer Tätigkeiteines Hoteliers

1. Es besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn ein Hotelier sich über die Freizeitmöglichkeiten seiner Region persönlich und praktisch informieren möchte, um seinen Hotelgästen für ihren Urlaub attraktive Freizeitangebote unterbreiten zu können, und dabei beim Schlittschuhlaufen verunglückt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten, ob der Unfall des Klägers am 2. Februar 1999 ein Arbeitsunfall ist.