LSG Bayern - Urteil vom 20.01.2022
L 17 U 65/20
Normen:
SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 185/19

Arbeitsunfall bei Teilnahme an einer Team-Building-MaßnahmeVerletzung auf einem Segway-Parcours als ArbeitsunfallArbeitsunfall bei nur vermeintlich bestehender Pflicht aus einem BeschäftigungsverhältnisArbeitsunfall bei fehlendem Hinweis auf Freiwilligkeit bezüglich der Teilnahme an einem Segway-ParcoursArbeitsunfall bei freiwilliger Teilnahme an einer Tagung

LSG Bayern, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen L 17 U 65/20

DRsp Nr. 2023/5568

Arbeitsunfall bei Teilnahme an einer Team-Building-Maßnahme Verletzung auf einem Segway-Parcours als Arbeitsunfall Arbeitsunfall bei nur vermeintlich bestehender Pflicht aus einem Beschäftigungsverhältnis Arbeitsunfall bei fehlendem Hinweis auf Freiwilligkeit bezüglich der Teilnahme an einem Segway-Parcours Arbeitsunfall bei freiwilliger Teilnahme an einer Tagung

I. Der innere Zusammenhang zwischen der Teilnahme der Verletzten an einem Segway-Parcours als Team-Building-Maßnahme im Rahmen einer Tagung und ihrer versicherten Tätigkeit beim Unternehmen ist auch dann gegeben, wenn sie mit ihrer Teilnahme nicht eine objektiv geschuldete Handlung vornimmt, sondern einer vermeintlichen Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nachgegangen ist und nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte - und angenommen hat - sie treffe eine solche Pflicht (vgl. BSG v. 15.11.2016, B 2 U 12/15 R).II. Solche besonderen Umstände liegen jedenfalls dann vor, wenn die Durchführung des Segway-Parcours als Team-Building-Maßnahme integraler Bestandteil eines fachlichen Programmpunktes der Tagung ist und nicht nur mittelbar dem Betriebsklima - quasi als positiver Nebeneffekt - dient, sondern unmittelbar betrieblichen Interessen/Zielsetzung des Unternehmens.