LAG Köln - Urteil vom 16.01.2014
13 Sa 516/13
Normen:
BRTV § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9134/12

Arbeitsunfähigkeit wegen AlkoholabhängigkeitAlkoholabhängigkeit und KrankheitSelbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung

LAG Köln, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 516/13

DRsp Nr. 2014/5368

Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit Alkoholabhängigkeit und Krankheit Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung

Bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund langjähriger Alkoholabhängigkeit ist regelmäßig davon auszugehen, dass es sich um eine Krankheit handelt, die nicht vom Arbeitnehmer i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG verschuldet ist (abweichend von der Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa Urteil vom 27.05.1992 - 5 AZR 297/91).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2013 - 9 Ca 9134/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BRTV § 15;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 115 Abs. 1 SGB X) Entgeltfortzahlung schuldet.

Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Ihr Mitglied, Herr L war von 2007 bis zum 30.12.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung, der in § 15 eine zweistufige Ausschlussfrist von jeweils zwei Monaten vorsieht.