Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2011 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um restliche Zahlungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Zahlungsklage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln in Sachen
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