Arbeitsunfähigkeit und Annahmeverzug - Darlegungs- und Beweislast - unsubstantiierte Vergütungsklage
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 79/05
DRsp Nr. 2006/21682
Arbeitsunfähigkeit und Annahmeverzug - Darlegungs- und Beweislast - unsubstantiierte Vergütungsklage
1. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich anzubieten, wenn er den Arbeitgeber in Annahmeverzug versetzen will (§ 294BGB).2. Der Gläubiger kommt nach § 297BGB nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Fall des § 296BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken; entfällt das Leistungsvermögen des Arbeitnehmers, wird die vertraglich geschuldete Leistung unmöglich.3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Unvermögen des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber: Da er über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, können an seinen Vortrag zum Leistungsunvermögen keine hohen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn er Indizien vorträgt, aus denen auf Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann.4. Hat der Arbeitgeber solche Indizien vorgetragen, ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern; der Arbeitnehmer muss dartun, warum aus dem Vortrag des Arbeitgebers nicht auf Leistungsunvermögen geschlossen werden kann (§ 138 Abs. 2ZPO).