LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.06.2008
2 Sa 136/08
Normen:
AU-Richtlinien § 6 ; AU-Richtlinien § 6 Abs. 1 ; AU-Richtlinien § 7 Abs. 2 ; EFZG § 5 ; KSchG § 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 939/07

Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 136/08

DRsp Nr. 2008/19968

Arbeitsunfähigkeit

Normenkette:

AU-Richtlinien § 6 ; AU-Richtlinien § 6 Abs. 1 ; AU-Richtlinien § 7 Abs. 2 ; EFZG § 5 ; KSchG § 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung. Weiter verlangt der Kläger Weiterbeschäftigung.

Seit 26.02.1986 ist der Kläger, geboren am 31.01.1965, als Lagerist beschäftigt. Die Beklagte, die in ihrem metallverarbeitenden Unternehmen mehrere 100 Mitarbeiter beschäftigt, kündigte das Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 09.07.2007.

Der Kläger hat im Dezember 2006 zwei Bandscheibenvorwölbungen erlitten. Vom 14.03. bis 14.04.2007 befand er sich in stationärer Rehabilitationsbehandlung, aus der er wegen anhaltender Schmerzsymptomatik als weiterhin arbeitsunfähig entlassen wurde.