LAG Köln - Beschluss vom 09.07.2009
7 Ta 220/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3; BGB § 421; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 840 Abs. 1; StGB § 263; StGB § 266;
Fundstellen:
LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 51
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2456/08

Arbeitsrechtsweg für Zusammenhangsklage gegen Arbeitnehmer und unternehmensfremde Person bei Vorwurf vorsätzlicher Schädigung

LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 220/08

DRsp Nr. 2009/20630

Arbeitsrechtsweg für Zusammenhangsklage gegen Arbeitnehmer und unternehmensfremde Person bei Vorwurf vorsätzlicher Schädigung

1. Ein Arbeitgeber kann in einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG in ein und demselben Prozess vor dem Arbeitsgericht einen Arbeitnehmer und einen unternehmensfremden Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er gegen beide aufgrund konkreter, aussagefähiger Anhaltspunkte tatsächlicher Art den Vorwurf erhebt, ihn in gemeinschaftlichem Zusammenwirken vorsätzlich kriminell geschädigt zu haben, und die Schädigungshandlung auf Seiten des Arbeitnehmers in einem inneren Bezug zum Arbeitsverhältnis steht. 2. Dagegen sind die Voraussetzungen einer Zusammenhangsklage nicht erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer lediglich vorgeworfen wird, durch arbeitsvertragliche Schlechtleistung unbeabsichtigt die Schädigung durch den unternehmensfremden Dritten ermöglich zu haben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.06.2008 aufgehoben:

Es wird festgestellt, dass die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage auch für die Klage gegen den Beklagten zu 2) gegeben ist, so dass es bei der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Aachen verbleibt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3; BGB § 421; BGB § 823 Abs. 2;