LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.07.2016
5 Ta 113/16
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; GVG § 17a; TVG § 12a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1453/15

Arbeitsrechtsweg für Zahlungsklage eines im Medienbereich tätigen Cutters

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 113/16

DRsp Nr. 2016/13958

Arbeitsrechtsweg für Zahlungsklage eines im Medienbereich tätigen Cutters

Die von § 12 a Abs. 3 TVG erfassten Medienmitarbeiter unterliegen als arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen (BAG 17.10.1990 - 5 AZR 639/89).

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2016, Az. 3 Ca 1453/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; GVG § 17a; TVG § 12a Abs. 3;

Gründe

Die gem. §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 ArbGG, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zutreffend bejaht.