ArbG Ludwigshafen, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1020/11
Arbeitsrechtsweg für Widerklage des Arbeitnehmers zu Auskünften bezüglich der Geschäftsbilanz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 87/12
DRsp Nr. 2012/10696
Arbeitsrechtsweg für Widerklage des Arbeitnehmers zu Auskünften bezüglich der Geschäftsbilanz
1. Nach § 2 Abs. 3ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und 2ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in § 2 Abs. 1 und 2ArbGG bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind; die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zueinander stehen, weshalb sich insofern eine weite Auslegung verbietet, da § 2 Abs. 3ArbGG keiner verfassungswidrigen Rechtswegerschleichung Vorschub leisten darf.
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