LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.05.2012
11 Ta 87/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1020/11

Arbeitsrechtsweg für Widerklage des Arbeitnehmers zu Auskünften bezüglich der Geschäftsbilanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 87/12

DRsp Nr. 2012/10696

Arbeitsrechtsweg für Widerklage des Arbeitnehmers zu Auskünften bezüglich der Geschäftsbilanz

1. Nach § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. 2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind; die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zueinander stehen, weshalb sich insofern eine weite Auslegung verbietet, da § 2 Abs. 3 ArbGG keiner verfassungswidrigen Rechtswegerschleichung Vorschub leisten darf.