LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.04.2011
10 Ta 59/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1741/10

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage eines als Profitability Manager in Franchiserestaurant beschäftigten Studenten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 59/11

DRsp Nr. 2011/10655

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage eines als "Profitability Manager" in Franchiserestaurant beschäftigten Studenten

Ein als "Profitability Manager" in einem Franchiserestaurant beschäftigter Student ist Arbeitnehmer, wenn er seine Tätigkeit in den Räumen des Restaurants erbringt, über keine eigenen Betriebsmittel verfügt und kein wirtschaftliches Risiko übernommen hat, seine Tätigkeit bis ins Detail durch das Franchisehandbuch vorgegeben ist, ihm die Geschäftsführerin bis ins Einzelne gehende Weisungen erteilt und er in der Einteilung seiner Arbeitszeit nicht frei ist.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. Februar 2011, Az.: 8 Ca 1741/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.