LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2011
11 Ta 145/11
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612;
Fundstellen:
ZEV 2011, 549
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2581/10

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage einer Pflegeperson bei erbvertraglicher Vergütungserwartung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 145/11

DRsp Nr. 2011/16591

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage einer Pflegeperson bei erbvertraglicher Vergütungserwartung

1. Die Annahme entgeltlicher Tätigkeit als Teil der Einordnung als Arbeitsverhältnis setzt, wie aus § 612 BGB folgt, nicht voraus, die Vergütungshöhe zu Beginn des Vertragsverhältnisses festzulegen. 2. Ausreichend ist, wenn der Dienstberechtigte in Kenntnis der Erwartung des Dienstverpflichteten auf Vergütung die Arbeitsleistung entgegen nimmt. 3. Die Entgeltleistung kann auch in einer späteren Erbeinsetzung liegen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2011, AZ: 9 Ca 2581/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Mit am 29.12.2010 (per Fax vorab) beim Arbeitsgericht erhobener Klage macht die Klägerin Vergütung für das Jahr 2007 in Höhe von 11.076,96 sowie Ersatz von Fahrtkosten für das Jahr 2007 in Höhe von 1.071,20 € gegenüber dem Beklagten geltend.