Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2011, AZ:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.
Mit am 29.12.2010 (per Fax vorab) beim Arbeitsgericht erhobener Klage macht die Klägerin Vergütung für das Jahr 2007 in Höhe von 11.076,96 sowie Ersatz von Fahrtkosten für das Jahr 2007 in Höhe von 1.071,20 € gegenüber dem Beklagten geltend.
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