LAG Hamm - Beschluss vom 07.02.2011
2 Ta 532/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5479/09

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

LAG Hamm, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 532/10

DRsp Nr. 2011/6179

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsklage des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

1. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag kann auch von dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG abgeschlossen werden. 2. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin das ihr nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag zustehende Weisungsrecht nicht ausgeübt hat, steht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen; die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ist nur dann maßgebend, wenn die Parteien ein Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis sondern etwa als freies Dienstverhältnis bezeichnen und der Beschäftigte tatsächlich weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.08.2010 - 10 Ca 5479/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.222,49 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a;

Gründe

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Bruttovergütungsansprüche für die Monate Oktober und November 2009 unter Berufung auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend.