Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.08.2010 -
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.222,49 € festgesetzt.
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Bruttovergütungsansprüche für die Monate Oktober und November 2009 unter Berufung auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend.
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