LAG Hamm - Beschluss vom 14.04.2010
2 Ta 817/09
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 710; BGB § 714;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2291/09

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsansprüche des wirtschaftlich abhängigen Fremdgeschäftsführers eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

LAG Hamm, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 817/09

DRsp Nr. 2010/8335

Arbeitsrechtsweg für Vergütungsansprüche des wirtschaftlich abhängigen Fremdgeschäftsführers eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Der von den Gesellschaftern einer GbR bestellte Fremdgeschäftsführer ist nicht deren gesetzlicher Vertreter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.10.2009 – 9 Ca 2291/09 – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.873,35 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 710; BGB § 714;

Gründe

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Spesen- und Vergütungsansprüche aus dem Zeitraum 01.01.2006 bis Juli 2007 in Höhe von 19.577,84 € geltend mit der Behauptung, zwischen ihm und der V3 GbR (V3), deren Gesellschafter der Beklagte ist, habe ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Gemäß Aufhebungsvereinbarung, die in Ziffer 6 eine Ausgleichsklausel enthält, endete das am 01.01.2005 begründete Arbeitsverhältnis am 30.06.2007.

Der Kläger verdiente als sog. Geschäftsführer monatlich 2.200,00 € brutto = 1.379,20 € netto.